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Auffüllen der Mietkaution

Auffüllen der Mietkaution während der Mietzeit

Es gibt Situationen, in denen der Vermieter berechtigt ist, seinen berechtigten Anspruch aus der Kautionssumme zu befriedigen. Das ist beispielsweise bei ausbleibenden Mietzahlungen oder bei Schadensersatzleistungen der Fall. Musste der Vermieter Geld aus der Kautionssumme entnehmen, ist der Mieter verpflichtet, das Kautionskonto wieder aufzufüllen. Die ursprüngliche Höhe der Kautionssumme muss hierbei wieder erreicht werden.

Sicherheit für Mieter und Vermieter
Der Vermieter kann von seinem Mieter eine Sicherheit für Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag verlangen. Das ist in der Regel die Mietkaution. Diese besteht aus einem Geldbetrag, der nicht höher als drei Monatsmieten (netto) sein darf. Durch die Mietkaution werden die Ansprüche des Vermieters gegenüber dem Mieter gesichert. Jeder Vermieter, der von seinem Mieter die Zahlung einer Kaution fordert, ist verpflichtet, diese bei einem Kreditinstitut als Spareinlage mit dem üblichen Zinssatz und einer dreimonatigen Kündigungsfrist anzulegen. Sind sich Mieter und Vermieter einig, können sie auch eine andere Anlageform vereinbaren. Auch dann gilt: Die Kautionssumme muss immer getrennt vom restlichen Vermögen des Vermieters angelegt werden. Der Sinn bei dieser Regelung ist, dass die Kaution, die der Mieter gezahlt hat, auch bei einer Insolvenz des Vermieters geschützt ist. Statt einer Barkaution kann die Mietkaution auch in Form einer Bürgschaft geleistet werden.

Auffüllen der Mietkaution
Während der Vermieter die Mietkaution bei Einzug des Mieters in der Regel schnell entgegennimmt, ist von dieser Schnelligkeit am Ende des Mietverhältnisses meist nichts mehr zu spüren. Meist müssen die Mieter recht lange auf die Rückzahlung der Mietkaution warten. Als Gründe für das Einbehalten der Kaution geben Vermieter evtl. Beschädigungen an der Wohnung an oder wollen zunächst die Endabrechnung der Nebenkosten abwarten. In der Regel hat der Vermieter daher etwa sechs Monate Zeit, bevor er die Kaution zurückzahlen muss. Der Zeitraum der Rückzahlung ist allerdings nicht eindeutig definiert, so dass er durchaus von einem Monat bis hin zu 12 Monaten variieren kann.

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Vermieter darf sich am Mietkautionskonto bedienen?

Aber auch während der Mietdauer kann die Mietkaution ein Streitpunkt sein. Meist geht es dann um das Auffüllen des Mietkautionskontos. Das heißt nicht etwa, dass der Vermieter vom Mieter nun auf einmal mehr als drei Netto-Monatsmieten fordert, vielmehr soll das Mietkautionskonto ausgeglichen werden. Thema ist das nur dann, wenn der Vermieter sich an der Mietkaution während der Mietzeit bedient hat. Das macht er allerdings nicht nach freiem Belieben, sondern nur dann, wenn er ausreichende Gründe dazu hat. Einer dieser Gründe ist die ausstehende Mietzahlung. Gerät also der Mieter mit der Zahlung der vereinbarten Miete in Rückstand, darf sich der Vermieter diese Miete vom Mietkautionskonto holen. Er darf jedoch nicht die gesamte Mietkaution nutzen, sondern nur den Teil, den die Miete ausmacht.

Abwohnen ist nicht erlaubt
Diese Regelung berechtigt Mieter im Übrigen nicht zum „Abwohnen“ Das sogenannte „Abwohnen der Kaution“ ist nur dann gestattet, wenn der Vermieter dem zugestimmt hat. Am Ende des Mietverhältnisses versuchen manche Mieter die Kautionssumme mit der Miete zu verrechnen. Das Ganze wird das als „Abwohnen“ bezeichnet. In den letzten drei Monaten wird dann keine Miete mehr gezahlt, weil die Kaution in der Regel drei Netto-Monatsmieten beträgt. Damit meinen manche Mieter, sie könnten die Kaution als Mietzahlung nutzen. Der Gesetzgeber erlaubt das jedoch ausdrücklich nicht. Die Mietkaution ist als Sicherheit für den Vermieter gedacht. Nur dann, wenn während des Mietverhältnisses der Mieter nicht zahlt, kann sich der Vermieter am Kautionskonto bedienen. Neben dem Ausbleiben der Miete können auch Schönheitsreparaturen, die der Mieter bezahlen muss, dazu führen, dass der Vermieter diese Summe dem Kautionskonto entnimmt.

Musste der Vermieter das Kautionskonto angreifen, dann ist der Mieter verpflichtet, das Mietkautionskonto bis zur Höhe der ursprünglichen Summe wieder aufzufüllen. Dem muss der Mieter allerdings nur dann nachkommen, wenn es sich um berechtigte Forderungen seitens des Vermieters handelt.