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Der Vermieter ist verpflichtet, die Geldsumme, die ihm als Sicherheit überlassen worden ist, bei einem Kreditinstitut anzulegen, zu der üblichen Kündigungsfrist und dem üblichen Zinssatz. Dessen ungeachtet können die beiden Vertragsparteien (Mieter und Vermieter) eine andere Anlageform vereinbaren. Sobald der Vermieter die Mietkaution erhalten hat, ist er verpflichtet, sich unverzüglich um Anlage und Verzinsung zu kümmern. Andernfalls macht er sich dem Mieter gegenüber schadenersatzpflichtig.

Bei allen Anlageformen gilt: Die Anlage der Geldsumme des Mieters muss getrennt vom Vermögen des Vermieters erfolgen. Die Zinserträge stehen bei Beendigung des Mietverhältnisses dem Mieter zu. Ausnahme bilden Mietverhältnisse für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim. Hier muss der Vermieter die als Sicherheitsleistung erbrachte Geldsumme nicht verzinsen.

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Wie erfolgt die Zahlung der Mietkaution?

Wird dem Vermieter die Sicherheitsleistung als Bargeld übergeben, sollte der Mieter immer eine Quittung verlangen. Im Falle einer Überweisung dient der Kontoauszug als Nachweis. Die Mietkaution gilt als geleistet, sobald der Vermieter die Sicherheitsleistung erhalten hat. Bei einer Bargeldübergabe ist das also dann der Fall, wenn der Vermieter das Geld in den Händen hält, bei einer Überweisung gilt die Mietkaution dann als geleistet, wenn der vereinbarte Betrag auf dem Konto des Vermieters eingetroffen ist. Hat der Mieter irrtümlich eine falsche Kontonummer angegeben, dann gilt die Kaution erst dann als geleistet, wenn diese auf dem Konto des Vermieters angekommen ist.

Wann ist die Mietkaution zurückzuzahlen?
Ansprüche auf Rückzahlung der Mietkaution kann der Mieter frühestens nach der Wohnungsübergabe an den Vermieter stellen. In der Praxis wird der Vermieter zunächst einmal prüfen, ob eventuelle Gegenansprüche bestehen. Allerdings darf er sich dazu nicht unbegrenzt Zeit lassen. Es gibt einen Rechtsentscheid, in dem der BGH zu diesem Thema Stellung genommen hat (BGH, Urteil vom 1. Juli 1987, VIII ARZ 2/87, NJW 1987, 2372). Dem Vermieter wird in bestimmten Fällen eine Überlegungsfrist zugebilligt, die allerdings bisher nicht zeitlich begrenzt ist.

Besteht kein Sicherungsbedürfnis mehr beim Vermieter, ist die Mietkaution zurückzugeben. Vor allem dann, wenn die Wohnung in einem einwandfreien Zustand übergeben wurde (Mieter sollten unbedingt ein Übergabeprotokoll verlangen) und keinerlei Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegenüber dem Mieter mehr bestehen.